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Kein baurechtlicher Nachbarschutz bei Gefahr terroristischer Anschläge

Datum: 26.07.2004

Kurzbeschreibung: 


Ein Nachbar kann gegen eine Baugenehmigung zur Nutzung eines Gebäudes als türkisches Konsulat weder planungs- noch bauordnungsrechtlich erfolgreich einwenden, dass die Gefahr terroristischer Anschläge bestehe. Mit dieser Begründung hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) durch Beschluss vom 22.06.2004 die Beschwerde einer Wohnungseigentümerin (Antragstellerin) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen, mit dem ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der dem Eigentümer des Nachbargrundstücks (Beigeladener) erteilten Baugenehmigung abgelehnt worden war.

Die Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) hatte im Januar 2004 dem Eingentümer des an die Wohnanlage der Antragstellerin angrenzenden Grundstücks eine kraft Gesetztes sofort vollziehbare Genehmigung zur „Nutzungsänderung eines Betriebsgebäudes in eine türkisches Konsulat mit drei Betriebswohnungen“ erteilt. Die Antragstellerin ist der Meinung, die Baugenehmigung verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts, da aufgrund der genehmigten Nutzung terroristische Anschläge zu befürchten seien. Dem ist der VGH, ebenso wie das Verwaltungsgericht, nicht gefolgt.

In planungsrechtlicher Hinsicht sei zwar bei der Aufstellung von Bebauungsplänen u.a. die „Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung“ zu berücksichtigen. Damit solle jedoch nur eine Gefahrenlage vermieden werden, die aus zwei auf engem Raum kollidierenden Nutzungsarten folge. Es müsse sich mithin um ein Sicherheitsrisiko handeln, das in der bestimmungsmäßigen Nutzung des Vorhabens angelegt sei. Dies könne etwa bei einem explosionsanfälligen Betrieb der Fall sein, der in hinreichendem Abstand von einer Wohnanlage zu errichten sei. Mit einem solchen nutzungsimmanenten Gefährdungspotential sei die Gefahr terroristischer Anschläge durch Dritte auf ein türkisches Konsulat nicht vergleichbar. Das von der Antragstellerin befürchtete Gefährdungspotential sei bodenrechtlich nicht relevant und könne daher auch im Rahmen des Rücksichtnahmegebots keinen Nachbarschutz zu ihren Gunsten begründen.

In bauordnungsrechtlicher Hinsicht könne sich die Antragstellerin nicht auf § 3 Landesbauordnung berufen, wonach bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten seien, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht bedroht werden. Denn diese Vorschrift diene nur dem Schutz vor von der baulichen Anlage selbst ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Von der bestimmungsgemäßen Nutzung des Gebäudes als türkisches Konsulat gehe jedoch keine unmittelbare konkrete Gefahr aus.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 5 S 1263/04).





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