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Aufnahmestopp für Pflegeheim bei unzureichender Pflegeplanung bestätigt

Datum: 19.07.2004

Kurzbeschreibung: 


Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer qualifizierten gesundheitlichen Betreuung der Bewohner eines Pflegeheims rechtfertigt bei nicht nur unwesentlichen Pflegeplanungs- und Dokumentationsmängeln die Anordnung eines sofort vollziehbaren Aufnahmestopps für neue Bewohner des Heims. Dies hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 08.06.2004 klargestellt und die Beschwerde eines Pflegeheimbetreibers (Antragsteller) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen.

Das Landratsamt Ostalbkreis (Antragsgegner) hatte bei einer Heimnachschau im Pflegeheim des Antragstellers verschiedene Mängel im Bereich der Pflegeplanung und -dokumentation festgestellt. So waren insbesondere bei zwei Bewohnerinnen Behandlungen eines Dekubitus ersten bzw. zweiten Grades, d.h. eine z.B. durch Bettlägerigkeit hervorgerufene Rötung der Haut bzw. ein Hautdefekt, nicht hinreichend geplant und dokumentiert worden. Bei einer Bewohnerin fehlte zudem der Hinweis auf die bestehende Allergie gegen Antibiotika in der Pflegedokumentation. Gegen den daraufhin vom Landratsamt verfügten und bis zum Nachweis der gesondert angeordneten Pflegeplanungen sowie der Aufzeichnung ihrer Umsetzung befristeten Aufnahmestopp für das vom Antragsteller betriebene Pflegeheim hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht erfolglos die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt.

Der VGH bestätigte diese Entscheidung und ging davon aus, dass der Antragsgegner nach Aktenlage zutreffend eine unzureichende Pflegeplanung und -dokumentation und damit einen Verstoß gegen § 11 Abs.1 Nr.7 HeimG angenommen habe. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Heim nur betrieben werden, wenn der Heimträger und die Heimleitung sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden. Ziel dieser Regelung sei die Qualitätssicherung in der Pflege. Die Erfüllung dieser Pflichten sei unabdingbare Voraussetzung für den Heimbetrieb und solle vorrangig eine qualitative gesundheitliche Betreuung der Bewohner sichern, die ohne Planung und Aufzeichnung kaum denkbar sei. Der Aufnahmestopp sei daher auch nicht ungeeignet, denn er schütze zukünftige Bewohner vor dem Risiko unzureichender gesundheitlicher Betreuung und ermögliche es zugleich dem Personal, auf bereits anwesende Bewohner mehr Zeit zu verwenden.

Der Beschluss ist unanfechtbar (AZ.: 6 S 22/04).





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