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Bebauungsplan für ein Seniorenzentrum/Pflegeheim in Schelklingen beanstandet

Datum: 12.07.2004

Kurzbeschreibung: 


Der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat heute seine Entscheidung über die am vergangenen Donnerstag verhandelten Normenkontrollanträge einer Erbengemeinschaft gegen die Ausweisung eines Sondergebiets verkündet, mit dem die planerischen Voraussetzungen für ein Seniorenzentrum und Pflegeheim im Stadtzentrum von Schelklingen geschaffen werden sollen. Der Senat hat den angefochtenen Bebauungsplan wegen eines Verfahrensfehlers bis zur Behebung dieses Mangels für unwirksam erklärt.

Bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs war verfahrensfehlerhaft nur darauf hingewiesen worden, dass Anregungen während der üblichen Dienststunden bei der Stadtverwaltung vorgebracht werden können. Nach der Rechtsprechung des Senats hätte aber zusätzlich ein Hinweis darauf erfolgen müssen, dass solche Anregungen auch schriftlich formuliert werden können. In den ausführlichen Erörterungen während der mündlichen Verhandlung hat das Gericht im Hinblick auf ein erneutes Planungsverfahren deutlich zu erkennen gegeben, dass es alle weiteren Einwendungen der Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der Planung nach Aktenlage für nicht durchgreifend hält.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen; die Stadt Schelklingen kann hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen (Az.: 8 S 351/04).





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