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Plan für den sechsstreifigen Ausbau der A 5 zwischen Bühl und Achern hat Bestand

Datum: 06.07.2004

Kurzbeschreibung: 


Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.06.2003 für den sechsstreifigen Ausbau der A 5 zwischen Bühl und Achern hat Bestand. Mit dem heute verkündeten Urteil hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) die Klage der Großen Kreisstadt Achern abgewiesen.

Die Stadt hatte u.a. geltend macht, die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen seien nicht ausreichend, die westliche der beiden auf Gemarkung Achern-Großweier vorgesehenen Park- und WC-Anlagen müsse nach Norden verschoben werden und eine die A 5 überquerende Gemeindeverbindungsstraße müsse auch während der Bauzeit für Kraftfahrzeuge befahrbar bleiben.

Nach Auffassung des VGH sind diese Einwände der Stadt nicht berechtigt. Auszugehen sei davon, dass auch eine Gemeinde im Klageverfahren gegen einen Planfeststellungsbeschluss nur die Verletzung eigener Rechte und Belange geltend machen könne. Sie dürfe hier nicht als Sachwalterin öffentlicher Interessen oder der Rechte einzelner Bürger auftreten. Soweit es um eigene Rechte der Stadt gehe, hätten diese im Rahmen der vom Regierungspräsidium zu treffenden Abwägungsentscheidung nur geringes Gewicht gehabt.

Als Trägerin der kommunalen Planungshoheit werde die Stadt durch die Planung der Straßenbauverwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt, weil mit dem Ausbau der A 5 und der Herstellung der Park- und WC-Anlagen nur ein geringfügiger Teil des Gemeindegebiets ihrer gemeindlichen Planung entzogen werde. Es gebe auch kein Gebot des interkommunalen Lastenausgleichs, wonach mehrere betroffene Gemeinden bei einer überörtlichen Infrastrukturmaßnahme Flächen nur zu etwa gleichen Teilen zur Verfügung zu stellen hätten. Dass die Stadt im Bereich der von ihr beanstandeten Park- und WC-Anlagen eigene, derzeit landwirtschaftlich genutzte Grundstücke habe, reiche zu deren Verhinderung nicht aus. Die Stadt habe nicht dargetan, inwiefern sie auf den Erhalt der Grundstücke angewiesen sei. Abgesehen hiervon weise auch die von der Stadt vorgeschlagene Alternative Nachteile auf.

Eine Fortsetzung der geplanten Lärmschutzwand auf der Ostseite der A 5 zum Schutz des nördlichen Ortsteils von Großweier sei nicht geboten. Die Stadt selbst könne einen verbesserten Lärmschutz insoweit nicht verlangen, weil sie nach ihrem Vorbringen in diesem Bereich keine von Lärm beeinträchtigten Wohngrundstücke besitze. Im Übrigen genügten die vorgesehenen Lärmschutzeinrichtungen, um die Lärmgrenzwerte auch im Norden Großweiers einzuhalten. Die Baugebiete seien jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses als Mischgebiete zu beurteilen gewesen.

Rechtlich nicht zu beanstanden sei schließlich, dass das Regierungspräsidium u.a. aus Kostengründen das Interesse der Stadt an einer durchgehenden Befahrbarkeit der Gemeindeverbindungsstraße Großweier-Gamshurst-Litzloch zurückgestellt und für die Bauzeit einer neuen Brücke nur eine Behelfsbrücke für den Fußgänger- und Radfahrerverkehr vorgesehen habe. Die Selbstverwaltungsaufgabe der Stadt, ihren Bewohnern leistungsfähige Straßen zur Verfügung zu stellen, werde angesichts der vergleichsweise geringen Bedeutung der Straße und der nur vorübergehenden Unterbrechung für die Dauer von 6 bis 9 Monaten nicht allzu stark beeinträchtigt.

Die Revision wurde nicht zugelassen; die Stadt Achern kann hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen (Az.: 5 S 1706/03).





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