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Streit über die Vergabepraxis der Stadt Stuttgart für das Volks- und Frühlingsfest geht in die "nächste Runde"

Datum: 23.06.2004

Kurzbeschreibung: 

Der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit Beschlüssen vom 15.06.2004 die Berufungen der Landeshauptstadt Stuttgart (Beklagte) gegen insgesamt fünf Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.12.2003, mit denen die Vergabeentscheidungen für das Volks- und Frühlingsfest der Beklagten beanstandet wurden, wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen zugelassen.

Die Kläger sind Schausteller bzw. Gewerbetreibende. Sie hatten sich erfolglos bei der Beklagten beworben, zum Cannstatter Volksfest 2002 (AZ.: 6 S 787/04), zum Frühlingsfest 2003 (AZ.: 6 S 788/04 und 6 S 789/04) und zum Volksfest 2003 (AZ.: 6 S 800/04 und 6 S 801/04) zugelassen zu werden. Mit ihren Klagen begehren sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Ablehnungsbescheide. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen stattgegeben und festgestellt, dass die Vergabeentscheidungen rechtswidrig waren. Eine Beschränkung der Marktfreiheit sei ausschließlich aus marktrechtlichen und marktspezifischen Gründen zulässig. Hierbei könne die Beklagte zwar grundsätzlich die Attraktivität der Geschäfte als positiven Auswahlgesichtspunkt heranziehen, sie müsse jedoch die für diese Wertungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte offen legen, um eine einheitliche Anwendung des Verteilungsmaßstabes zu gewährleisten. Dem werde das der Auswahlentscheidung zugrundegelegte differenzierte Bewertungsmodell der Beklagten mit seinem stark gespreizten Punktesystem nicht gerecht. Die Vergabepraxis finde in dieser Form auch keine nachvollziehbare Grundlage im Wortlaut der vom Gemeinderat am 20.07.2001 beschlossenen Richtlinie für die Verteilung von Standplätzen am Cannstatter Wasen.

Die vom VGH gegen diese Urteile zugelassenen Berufungen müssen von der Beklagten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschlüsse begründet werden. Eine Entscheidung über die Berufungen ist beim derzeitigen Stand noch nicht absehbar.

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