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Neonazis dürfen in Schwäbisch Hall unter Auflagen demonstrieren

Datum: 04.06.2004

Kurzbeschreibung: 

Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat heute der Beschwerde des Rechtsextremisten Lars Käppler gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Juni 2004 - 1 K 2182/04 - stattgegeben und die auf-schiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen ein von der Stadt Schwäbisch Hall unter dem 28.5.2004 für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot unter Auflagen wiederhergestellt. Damit darf die Versammlung, bei der der Antragsteller ca. 60 Teilnehmer erwartet, am Samstag stattfinden.

Der Antragsteller hatte bei der Stadt Schwäbisch Hall für Samstag, 05.06.2004, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel (Demonstration und Kundgebung) mit dem Thema „Nein zur Islamisierung und Überfremdung Deutschlands! Ja zur Solidarität mit der arabischen Welt im Kampf gegen die US-Kriegspartei - aber: Deutschland bleibt deutsch! Hall bleibt deutsch! Wir fordern: Deutsches Geld für deutsche Familien statt Mulit-Kulti-Wahn! Sichere Renten statt sicheres Asyl!“ angemeldet. Mit Bescheid vom 28.05.2004 verbot die Stadt Schwäbisch Hall diese Versammlung sowie alle Ersatzver-anstaltungen an diesem Tag in Schwäbisch Hall und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Der Antragsteller begehrte hiergegen die Gewährung vorläufi-gen Rechtsschutzes. Diesen Antrag hatte das Verwaltungsgericht abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hatte angenommen, dass von der Versammlung nach aktueller Sachlage eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehe, die die erlassene Verbotsverfügung nach § 15 Abs. 1 VersammlG rechtfertige. Es sei nicht erkennbar, wie dieser Gefährdung bereits durch beschränkende Auflagen entgegengewirkt werden könnte. Ebenso wie am 06.03.2004 sei auch mit einer großen Zahl ge-waltbereiter Gegendemonstranten zu rechnen. Nachdem der Antragsteller bei verschiedenen Veranstaltungen in Schwäbisch Hall in der Vergangenheit bewusst die unmittelbare Konfrontation mit Gegendemonstranten gesucht habe, sei die Prognose gerechtfertigt, dass es zu ähnlichen Situationen wie am 06.03.2004 kommen werde.

Dem ist der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs nicht gefolgt. Er hat angenommen, dass mit Auflagen gegenüber dem Versammlungsleiter die Gefahr einer Eskalation bei der morgigen Demonstration gebannt würde. Damit folgte der Senat der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Verbot einer Versammlung als ultima ratio in jedem Fall voraussetzt, dass das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen ausgeschöpft ist. Neben weiteren Auflagen wurde dem Antragsteller als Versammlungsleiter aufgegeben, auch bei Angriffen und Provokationen von Gegendemonstranten deeskalierend auf die Versammlungsteilnehmer einzuwirken und den Anweisungen der Polizei Folge zu leisten.

Der Beschluss des VGH (1 S 1356/04) ist unanfechtbar

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