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Klage gegen Interimslager im Kernkraftwerk Neckar abgewiesen

Datum: 27.05.2004

Kurzbeschreibung: 


Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit seinem heute bekanntgegebenen Urteil die Klage eines Bürgers aus Neckarwestheim gegen die atomrechtliche Genehmigung abgewiesen, mit der dem Betreiber des Kernkraftwerks Neckar GmbH die Lagerung von abgebrannten Brennelementen gestattet worden war. Die Brennelemente aus dem dortigen Reaktorbetrieb sollen in Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor V/19 auf dem Betriebsgelände bis zu ihrer Unterbringung in dem dort im Bau befindlichen Standort-Zwischenlager aufbewahrt werden.

Der Kläger, der in einer Entfernung von etwa 1.400 m von dem Kraftwerksgelände wohnt, hatte im behördlichen Genehmigungsverfahren erfolglos Einwendungen gegen die Aufbewahrung der Brennelemente erhoben. Nach Erteilung der Genehmigung an den Betreiber des Kernkraftwerks hat er beim VGH Klage erhoben. Er hat im wesentlichen geltend gemacht, die mit der Lagerung der Castoren verbundenen gesundheitlichen Risiken für die Bevölkerung im Umkreis von Kernkraftwerken seien unvertretbar groß. Diese Risiken würden weitgehend vermieden, wenn die abgebrannten Brennelemente in den vorhandenen zentralen Zwischenlagern untergebracht würden. Seit dem Attentat in New York am 11.09.2001 müsse auch in Deutschland mit dem gezielten Absturz von Verkehrsflugzeugen auf Kernenergieanlagen gerechnet werden. Diese Gefahr sei vom Bundesamt für Strahlenschutz (Beklagte) nicht richtig bewertet worden.

Dieser Einschätzung des Klägers ist der VGH nicht gefolgt und hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Genehmigung der (vorübergehenden) Lagerung der Castoren verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die atomrechtlichen Bestimmungen über die Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (§ 6 Atomgesetz) seien nicht verfassungswidrig; sie seien insbesondere vereinbar mit dem Schutzgebot des Artikel 2 des Grundgesetzes (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit). Die Strahlenschutzverordnung enthalte ausreichende Anforderungen zum Schutz von Leben und Gesundheit. Die Beklagte habe mit ihrer Genehmigung der Lagerung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen. Auch sei der gesetzlich vorgesehene erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter auf das geplante Interimslager gewährleistet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen; der Kläger kann hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen (Az. 10 S 1291/01).





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