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Recht der Radiologen auf Schutz vor Konkurrenz verneint

Datum: 28.04.2004

Kurzbeschreibung: 


Mit seinem heute verkündeten Urteil hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) die Normenkontrollanträge von 180 in Baden-Württemberg niedergelassenen bzw. angestellten Radiologen gegen die Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 13.03.2002 abgewiesen.

Mit der als Satzung erlassenen Änderung der Weiterbildungsordnung -WBO- vom 13.03.2002 hat die Landesärztekammer insbesondere Orthopäden die Möglichkeit eröffnet, für bestimmte diagnostische Untersuchungen an Patienten (Röntgendiagnostik und Magnetresonanztherapie -MRT-) einen besonderen Fachkundenachweis zu erwerben, der es diesen Ärzten ermöglicht, bislang den Radiologen vorbehaltene Untersuchungen selbst durchzuführen und abzurechnen. Die Radiologen sehen sich durch diese - bislang nur in Baden-Württemberg eingeführte - Regelung in ihrer ärztlichen Berufsfreiheit beschränkt, da ihr Fachbereich unzulässig aufgesplittert werde. Die Ärzte anderer Fachgebiete seien mit dem neu eingeführten Fachkundenachweis und den erheblich billigeren kleinen MRT-Geräten in der Lage, Untersuchungen in Teilbereichen kostengünstiger durchzuführen. Dadurch würden die Radiologen angesichts ihrer hohen finanziellen Investitionen (Kosten eines großen MRT-Geräts mind. 1 Million Euro) in ihrer Existenz gefährdet.

Der Senat hat die Normenkontrollanträge als unzulässig abgewiesen. Die Änderungssatzung könne von den Antragstellern nicht angegriffen werden, weil ihnen die Antragsbefugnis fehle. Die Antragsteller seien als Radiologen - diese Bezeichnung darf nur führen, wer die Anerkennung als Facharzt für Diagnostische Radiologie und die Anerkennung als Facharzt für Strahlentherapie erworben hat - in ihrer beruflichen Rechtsstellung durch die angegriffenen Regelungen nicht betroffen. Die Neuregelungen ließen die Rechtsstellung der Radiologen als weitergebildete Ärzte unberührt. Sie würden rechtlich in keiner Weise gehindert, ihre bisherige Berufsausübung unverändert fortzusetzen. Es werde lediglich auf anderen Gebieten tätigen (Fach-) Ärzten die Möglichkeit eröffnet, durch den Erwerb der Fachkunden Magnetresonanztherapie und Röntgendiagnostik eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in diesen Untersuchungsmethoden nachzuweisen, die bislang den Radiologen vorbehalten waren. Die Wettbewerbsposition der Radiologen werde hierdurch jedoch nicht angetastet, da nur sie weiterhin berechtigt seien, auf ihre besondere berufliche Qualifikation auf den Gebieten der Diagnostischen Radiologie und der Strahlentherapie hinzuweisen. Vor einer Beeinträchtigung durch Konkurrenz schütze weder das Grundrecht auf Berufsfreiheit noch liege ein Eingriff in das Grundrecht auf unbeeinträchtigte Teilhabe am Wettbewerb vor. Von einer behaupteten Existenzgefährdung der Antragsteller könne, wie der Senatsvorsitzende in der Urteilsverkündung ausdrücklich betonte, keine Rede sein.

Der VGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen steht den Antragstellern die Beschwerde offen (AZ: 9 S 1751/02).





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