Suchfunktion

Teurer Abbruch eines "Schwarzbaus"

Datum: 26.04.2004

Kurzbeschreibung: 

Es ist Sache der Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, mit welchem Zwangsmittel ein Verwaltungsakt vollstreckt werden soll. Sie kann den vollstreckbar angeordneten Abbruch eines baurechtswidrig errichteten Gebäudes daher entweder im Wege der sogenannten Ersatzvornahme selbst - auf Kosten des pflichtigen Bürgers - durchführen oder diesen durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld zum Abbruch zwingen. Überschreitet das bereits festgesetzte Zwangsgeld jedoch die bei einer Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten, kann es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten sein, anstelle eines weiteren Zwangsgeldes auf das Zwangsmittel der Ersatzvornahme überzugehen. Diese Grundsätze hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) im Urteil vom 4.12.2003 aufgestellt.

Der Kläger ist aufgrund bestandskräftigen Bescheides vom 10.5.1993 verpflichtet, einen baurechtswidrig errichteten massiven Geräteschuppen auf seinem Außenbereichsgrundstück abzubrechen. Weil er dieser Anordnung nicht nachkam, wurden gegen ihn in der Folgezeit Zwangsgelder in Höhe von 5.000 DM und von 7.500 DM angedroht, festgesetzt und beigetrieben. Mit Bescheid vom 15.9.2000 wurde ihm ein drittes Zwangsgeld in Höhe von 10.000 DM angedroht, falls er der Abbruchsanordnung bis zum 1.12.2000 nicht nachkomme. Es liegen Firmenangebote und die Schätzung eines Bausachverständigen vor, wonach die Kosten für die Beseitigung des Schuppens zwischen 2.500 DM und 10.000 DM lägen. Widerspruch und Klage gegen die dritte Zwangsgeldandrohung blieben erfolglos. Der VGH hat der Berufung des Klägers nunmehr stattgegeben und die dritte Zwangsgeldandrohung im Wesentlichen aus folgenden Gründen aufgehoben:

Nach dem baden-württembergischen Landesverwaltungs-vollstreckungsgesetz bestehe kein Vorrang des Zwangsmittels der Ersatzvornahme vor dem des Zwangsgeldes. Es sei auch nicht von vornherein rechtswidrig, wenn Zwangsgelder - einzeln oder in der Summe - die bei einer Ersatzvornahme zu erwartenden und vom Pflichtigen zu tragenden Kosten überstiegen. Denn eine Ersatzvornahme sei regelmäßig mit einem höheren Verwaltungsaufwand verbunden und könne im Einzelfall auch schwierig durchzusetzen sein. Allerdings setze das Gebot der Verhältnismäßigkeit der Androhung und Festsetzung immer neuer und höherer Zwangsgelder Grenzen. Im vorliegenden Fall sei die Androhung eines dritten Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 DM unverhältnismäßig, weil das Mittel der Ersatzvornahme den Kläger deutlich weniger beeinträchtigt hätte. Zum Zeitpunkt der Androhung seien bereits Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 12.500 DM festgesetzt und beigetrieben worden bei geschätzten Abbruchkosten von höchstens 10.000 DM. Die Zwangsgeldsumme würde auf 22.500 DM ansteigen, falls der Kläger den Schuppen weiterhin nicht abbreche; hinzu kämen dann noch die tatsächlichen Abbruchkosten, wenn die Vollstreckungsbehörde dann schließlich doch zur Ersatzvornahme überginge. Unter diesen Umständen hätte die Vollstreckungsbehörde statt des dritten Zwangsgeldes sogleich die Ersatzvornahme androhen müssen, zumal der Kläger als Rentner nicht über hohe Einkünfte verfüge.

Das Urteil ist rechtskräftig geworden (Az.: 5 S 2781/02

Fußleiste