Suchfunktion

Unterrichtsausschluss bei Androhung von Gewalt gegenüber Mitschüler

Datum: 19.04.2004

Kurzbeschreibung: 


Bei Hinzutreten besonderer Umstände kann auch die Androhung von Gewalt gegenüber einem Mitschüler einen zeitlich befristeten Ausschluss vom Unterricht rechtfertigen. Diese vom Verwaltungsgericht Sigmaringen im Beschluss vom 18.12.2003 vertretene Rechtsauffassung hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) im Beschwerdeverfahren bestätigt.

Der 12-jähige Schüler eines Gymnasiums (Antragsteller) im Bezirk des Oberschulamtes Tübingen hatte anlässlich einer Auseinandersetzung während einer Schulpause einem Mitschüler damit gedroht, diesen nach der Schule zu schlagen „bis Blut fließt“. Gegen den daraufhin vom Schulleiter verfügten zweitägigen Unterrichtsausschluss legte der Antragsteller Widerspruch beim Oberschulamt ein und beantragte außerdem beim Verwaltungsgericht, den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses auszusetzen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die Beschwerde des Antragstellers hat der VGH im Wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

Der Schulleiter könne nach § 90 Schulgesetz den Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen anordnen, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletze und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder Rechte anderer gefährde. Zwar stelle die gegenüber einem Mitschüler ausgesprochene Drohung, diesen „zu schlagen bis Blut fließt“, nicht schlechthin ein schweres Fehlverhalten dar. Anders verhalte es sich jedoch dann, wenn bei objektiver Betrachtung eine besonders schwerwiegende Verletzung angedroht und die Wahrscheinlichkeit der Gewaltanwendung aufgrund besonderer Umstände ernst genommen werden müsse. Dies sei beim Antragsteller der Fall. Dieser habe nach der Zusammenstellung der Klassenlehrerin bereits zweimal einen Mitschüler ohne ersichtlichen Grund geschlagen, eine weitere Mitschülerin durch Stellen eines Beines verletzt und 17 Tage vor der ausgesprochenen Drohung zwei Schüler mit seiner Fahrradkette und dem Taschenmesser eines Freundes bedroht. Dies lasse befürchten, dass der Antragsteller auch zur Verwirklichung der zuletzt angedrohten Schläge Hilfsmittel einsetzen werde, weshalb eine erhebliche Verletzung des Mitschülers nicht ausgeschlossen werden könne. Durch dieses schwere Fehlverhalten werde die Aufgabe der Schule, andere Mitschüler vor Gewalt durch Mitschüler zu schützen, gefährdet. Nachdem bislang weder Gespräche mit dem Antragsteller und dessen Eltern, noch Strafarbeiten und Nachsitzen eine Verhaltensänderung beim Antragsteller bewirkt hätten, sei der verfügte zweitägige Unterrichtsausschluss auch verhältnismäßig.

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar ( AZ.: 9 S 95/04).





Fußleiste