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Beteiligungsrechte der Frauenvertreterin nicht gerichtlich durchsetzbar

Datum: 30.03.2004

Kurzbeschreibung: 


Das baden-württembergische Frauenförderungsgesetz räumt der Frauenvertreterin gegenüber dem Leiter ihrer Dienststelle keine gerichtlich durchsetzbare Rechtsposition ein. Diese bereits vom Verwaltungsgericht Sigmaringen vertretene Rechtsauffassung (Pressemitteilung vom 20.11.2001) hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Urteil vom 09.03.2004 bestätigt.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die zwischen der Frauenvertreterin für den nichtwissenschaftlichen Bereich des Universitätsklinikums Tübingen (Klägerin) und dem Klinikumsvorstand (Beklagter) bestehende Meinungsverschiedenheit über die Frage des Umfangs des gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechts der Frauenvertreterin. Die Klägerin meint, ihr stehe ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf (generelle) Teilnahme an den Sitzungen des Klinikvorstandes, auf Einräumung eines Rederechts in diesen Sitzungen und auf vorherige Übersendung der entsprechenden Tagesordnungen zu. Der Klinikumsvorstand ist hingegen der Auffassung, sein Vorsitzender könne selbst darüber entscheiden, zu welchen einzelnen und Frauenbelange berührenden Tagesordnungspunkten die Frauenvertreterin hinzugezogen und vorab informiert werde. Denn diese sei Teil der Verwaltung und könne deshalb keine eigenen subjektiven Rechte geltend machen.

Dieser Auffassung schloss sich der VGH an und wies die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurück, das die Klage als unzulässig abgewiesen hatte. Der Landesgesetzgeber habe der Frauenvertreterin, im Gegensatz zu der für Beschäftigte der Bundesverwaltung bestellten Gleichstellungsbeauftragten (vgl. § 22 Bundesgleichstellungsgesetz), nicht die Position einer gesetzlichen Interessenvertreterin der Frauen und damit keine gerichtlich durchsetzbare Rechtsposition eingeräumt, sondern diese lediglich innerhalb der Verwaltungsorganisation mit besonderen Befugnissen ausgestattet. Das als Art. 1 des Landesgleichberechtigungsgesetzes zum 01.01.1996 In Kraft getretene Frauenförderungsgesetz ziele auf die tatsächliche Gleichberechtigung von Männern und Frauen im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg und verpflichte zur Durchsetzung dieser Ziele die staatlichen Dienststellen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Aufgabe der Frauenvertreterin sei es, im öffentlichen Interesse die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben zu unterstützen. Ihr Amt sei der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet und grenze sich damit deutlich etwa vom Personalrat ab, der als echtes Interessenvertretungsorgan der Beschäftigten einen ganz spezifischen Kontrollauftrag gegenüber der Behörde wahrnehme und deshalb mit entsprechenden Klagebefugnissen ausgestattet sei. Das Beteiligungsrecht der Frauenbeauftragten diene nach dem Willen des Gesetzgebers allein der besseren Einbindung gleichberechtigungsrelevanter Gesichtspunkte in den verwaltungsinternen Entscheidungsprozess. Einen rechtlich bindenden Einfluss auf das Ergebnis der von der Dienststellenleitung zu treffenden Sachentscheidung sehe diese Mitwirkung nicht vor. Der Gesetzgeber habe sich ganz bewusst dafür entschieden, die verfahrensrechtliche Stellung der Frauenvertreterin nicht mit der Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung der eigenen Rechtsposition zu verbinden. Bei den Beratungen des Gesetzentwurfs sei deshalb auch der Vorwurf erhoben worden, die Frauenvertreterin sei nach der zugedachten Rechtsstellung ein „zahnloser Tiger“.

Nach Auffassung des Senats bedeute dies jedoch nicht, dass die Klägerin die ihr als Frauenvertreterin übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten ohne eine entsprechende Klagebefugnis nicht dem Gesetzeszweck entsprechend ausreichend wahrnehmen könne. Zudem stehe ihr bei Kompetenzstreitigkeiten mit der Dienststelle stets die Möglichkeit offen, sich zwecks sachgemäßer Lösung solcher Konflikte an das zuständige Ministerium zu wenden.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen worden; die Klägerin kann dagegen noch Beschwerde einlegen (Az. 4 S 675/02).





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