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Katamaran-Fährverbindung zwischen Konstanz und Friedrichshafen zulässig

Datum: 16.01.2004

Kurzbeschreibung: 


Die geplante Katamaran-Fährverbindung zwischen Konstanz und Friedrichshafen stellt für Fischer und Segler keine Gefahr dar. Mit dieser Begründung hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in zwei heute verkündeten Urteilen die Rechtmäßigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis für den Fährbetrieb bestätigt.

Das Landratsamt Konstanz hat der Katamaran-Reederei Bodensee GmbH, die von den Städten Konstanz und Friedrichshafen getragen wird, im Oktober 2000 die wasserrechtliche Erlaubnis für eine ganzjährige schnelle Fährverbindung zwischen Konstanz und Friedrichshafen erteilt. Die Kläger, ein passionierter Segler, dessen Boote in Lindau liegen, und ein Berufsfischer aus Konstanz, begehren die Aufhebung dieser Erlaubnis. Sie befürchten, dass die Katamarane, die auf offenem Wasser eine Geschwindigkeit von bis zu 40 km/h erreichen, ihre Boote insbesondere bei Nacht oder Nebelwetter übersehen und daher überrollen könnten. Der Berufsfischer befüchtet außerdem Netz- und Fangverluste, weil die Katamarane jedenfalls die ausgelegten Netze nicht rechtzeitig erkennen könnten und der Fährbetrieb die Fanggründe beeinträchtigen werde. Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Klagen zurück. Der 8. Senat des VGH hat die Berufungen der Kläger nunmehr zurückgewiesen. Er hat sich dabei von folgenden maßgeblichen Erwägungen leiten lassen:

Der Senat habe die Fährlinie im September 2003 von einem schnellen Boot der Wasserschutzpolizei aus in Augenschein genommen und sich dabei einen eigenen Eindruck von den technischen Möglichkeiten der Ortung und Umfahrung verschafft sowie hierzu sachlich versierte Beamte der Wasserschutzpolizei eingehend befragt. Danach stehe zur Überzeugung des Senats fest, dass die der Erlaubnis beigefügten Sicherheitsauflagen die von den Klägern befürchteten Risiken zuverlässig ausschlössen:

Anders als bei den bisher verkehrenden Fähren sei den Katamaranen kein Vorrang eingeräumt. Das bedeute, dass sie allen Segelfahrzeugen und Booten der Berufsfischer ausweichen müssten. Sie könnten diese Anforderung auch bei schlechter Sicht erfüllen. Die Katamarane seien zum einen extrem wendig; der Bremsweg betrage maximal 50 m. Außerdem gewährleisteten die vorgeschriebenen zwei Radaranlagen, eine Wärmebildkamera und ein Richtmikrofon, dass unabhängig von den Sichtverhältnissen jedes Wasserfahrzeug und jeder Mensch in Fahrtrichtung rechtzeitig erfasst werde. Zudem müsse die Brücke der Schiffe in weiten Teilen der Fährlinie und bei schlechter Sicht stets mit zwei Personen besetzt sein, die ein hohes Ausbildungsniveau nachweisen müssten.

Was den Schutz der Fischernetze anbelange, gebe die Erlaubnis der Katamaran-Reederei auf, die Netze - speziell frei treibende Schwebnetze - auf ihre Kosten mit Einrichtungen zu versehen, die sie für die Elektronik der Schiffe sichtbar mache. Dies könne auch auf einfache Weise sichergestellt werden. Denn die Fischer markierten das jeweilige Ende ihrer Netze bereits bisher mit einem leeren Plastikkanister, der ein deutlich sichtbares Radarecho erzeuge. Dieser Effekt könne noch erheblich verstärkt werden, indem der Kanister mit Aluminiumfolie oder mit Metallteilen ausgestopft werde; dies hätten Testfahrten ergeben, welche die Wasserschutzpolizei zusammen mit Vertretern der Berufsfischer durchgeführt hätten.

Nach allem werde der Katamaran-Fährbetrieb Fischer und Segler nicht behelligen. Es gebe schließlich auch keine belegbaren Erkenntnisse, die für eine Beeinträchtigung der Fanggründe sprechen könnten.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Kläger können deshalb nur über sogenannte Nichtzulassungsbeschwerden versuchen, eine Revision der Urteile durch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu erreichen. Der vollständige Text der Urteile wird in etwa drei Wochen vorliegen (Az: 8 S 1278/03 und 8 S 1279/03).





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