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Baden-Baden: Bebauungsplan "Zwischen Stephanien- und Vincentistraße" wirksam

Datum: 19.10.2016

Kurzbeschreibung: 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2016 mit heute verkündetem Urteil die Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan der Stadt Baden-Baden (Antragsgegnerin) „Zwischen Stephanien- und Vincentistraße“ in den Fassungen vom 12. Mai 2014 und 29. Februar 2016 abgewiesen.

Der Bebauungsplan umfasst ein Plangebiet von etwa 3,51 ha. Durch den Plan werden auf etwa 2,62 ha allgemeine Wohngebiete festgesetzt, im Übrigen Flächen für Gemeinbedarf, öffentliche und private Grünflächen sowie öffentliche Verkehrsflächen. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan. Sie bringen unter anderem vor, die Festsetzungen des Bebauungsplans führten dazu, dass in unmittelbarer Nähe zu ihrem im Plangebiet liegenden Grundstück massive Baukörper entstünden, die das weithin sichtbare und teilweise in den Geltungsbereich der Satzung zum Schutz der Gesamtanlage Baden-Baden fallende Erscheinungsbild des Hangs beeinträchtigen würden. Die vorgesehene Bebauung werde die vorhandene Kaltluftströmung und damit das Stadtklima negativ beeinflussen und zu einer erheblichen Zunahme von Verkehrslärm führen. Der Bebauungsplan verfolge keine städtebaulichen Ziele, sondern nur die hohe bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke und eine maximale Gewinnerzielung. Auch entgegenstehende Belange des Denkmalschutzes führten zu einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

Zur Begründung hat der Vorsitzende des 3. Senats bei der mündlichen Urteilsverkündung im Wesentlichen ausgeführt, die von den Antragstellern geltend gemachten Ermittlungsdefizite im Hinblick auf die klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans und die durch ihn hervorgerufene Immissionsbelastung lägen nicht vor. Die gegen die Erforderlichkeit des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen der Antragsteller seien unbegründet, da die von der Antragsgegnerin angestellten Erwägungen und städtebaulichen Zielsetzungen aus sich heraus tragfähig seien und den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB genügten. Der angefochtene Bebauungsplan leide auch nicht an einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB. Durch die teilweise erst im ergänzenden Verfahren vorgenommenen Änderungen des Bebauungsplans sei die Abwägungsentscheidung nicht im Kern berührt worden.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 3 S 1633/14).

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