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Verpackungsteuer Tübingen: Mündliche Verhandlung am 29. März im VGH; Coronabedingte Beschränkungen der Plätze

Datum: 03.03.2022

Kurzbeschreibung: In dem Normenkontrollverfahren zur Verpackungsteuer Tübingen (Az. 2 S 3814/20) hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Dienstag, den 29. März 2022, 10.00 Uhr (zum Gegenstand des Verfahrens siehe die Darstellung in der Pressemitteilung des VGH vom 29. April 2021 zur Geschäftstätigkeit 2020, unter Punkt 4, zum 2. Senat).

Die Verhandlung findet im Gerichtsgebäude des Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim im Sitzungssaal III (Untergeschoss) statt. Da dort coronabedingt nur wenige Sitzplätze zur Verfügung stehen, wird die Verhandlung - aufgrund der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden des 2. Senats vom 28. Februar 2022 - auch in die Sitzungssäle I und II des VGH (jeweils Erdgeschoss) übertragen.

Um den Sicherheitsabstand zu wahren, sind die Sitzplätze jeweils kenntlich gemacht. Für Pressevertreter/innen sind in jedem der drei Sitzungssäle je vier Plätze reserviert. Sämtliche Sitzplätze werden nach der Reihenfolge des Eintritts in den Sitzungssaal durch Justizbedienstete vergeben. Die Säle werden um 9.45 Uhr geöffnet.

Eine Vorab-Reservierung von Sitzplätzen für Medienvertreter oder Zuhörer ist nicht möglich.

Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des 2. Senats ist im Anhang abgedruckt. Informationen zu infektionsschützenden Maßnahmen am VGH und die Hauordnung finden sich auf unserer Homepage https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de.


Anhang:
Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des 2. Senats hat folgenden Wortlaut:

„Sitzungspolizeiliche Anordnung vom 28. Februar 2022

Für die mündliche Verhandlung des 2. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Verfahren 2 S 3814/20…am Dienstag, den 29. März 2022, im Sitzungssaal III des Gerichtsgebäudes wird auf Grundlage von § 176 Abs. 1 GVG Folgendes bestimmt:

1. Beschränkungen der Öffentlichkeit

Im Hinblick auf das Abstandsgebot stehen im Sitzungssaal III (Untergeschoss des Gerichtsgebäudes) für die Öffentlichkeit Sitzplätze nur in begrenztem Umfang (5 Plätze) zur Verfügung. Deshalb wird die mündliche Verhandlung auch in den Sitzungssaal I (Erdgeschoss) mit weiteren 8 Sitzplätzen und den Sitzungssaal II (Erdgeschoss) mit weiteren 11 Sitzplätzen übertragen.

Für Medienvertreter sind in den Sitzungssälen I, II und III jeweils 4 zusätzliche Sitzplätze reserviert.

Die Plätze in den Sitzungssälen sind jeweils gekennzeichnet („Presse“) und („Zuhörer“) und dürfen in ihrer Lage nicht verändert werden.

Für als Teil der Öffentlichkeit an der Verhandlung teilnehmende Personen (Besucher und Medienvertreter) erfolgt der Einlass in das Gerichtsgebäude erst 15 Minuten vor Sitzungsbeginn (9:45 Uhr).

In den Sitzungssälen werden die Sitzplätze nach der Reihenfolge des Erscheinens durch Justizbedienstete vergeben. Zu diesem Zweck erhalten die Besucher an der Pforte nummerierte Platzkarten, die den Justizbediensteten bei Betreten des Sitzungssaals vorzuweisen sind. Die Platzkarten sind bei Verlassen des Gerichtsgebäudes an der Pforte zurückzugeben.

2. Abstandsgebot

Von allen Personen, die an der Verhandlung teilnehmen, ist - vor allem in Pausengesprächen - zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen, die einem gemeinsamen Hausstand angehören, dürfen diesen Abstand unterschreiten.

3. Mund-Nasen-Schutz

Die an der Verhandlung beteiligten Personen (v.a. die Verfahrensbeteiligten und ihre Anwälte sowie die Behördenvertreter) müssen während der mündlichen Verhandlung auf ihrem Sitzplatz im Sitzungssaal keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Sie sind jedoch berechtigt, dies zu tun.

Besucher und Medienvertreter sind im Sitzungssaal verpflichtet, eine selbst mitgebrachte medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske des Standards FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen, sofern sie nicht aus medizinischen Gründen individuell von dieser Pflicht befreit sind.

4. Hausordnung

Im Übrigen gilt die Hausordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Sie ist auf der Startseite des VGH unter https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de veröffentlicht.

Danach müssen derzeit alle Personen auch außerhalb der Sitzungssäle im öffentlichen Bereich des Gebäudes eine selbst mitgebrachte Atemschutzmaske, die die Anforderungen des Standards FFP2 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, tragen.“

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