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  • 5 S 853/22 / 03.07.2024 / B. gegen Bundesrepublik Deutschland wegen Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben ‚S21 PFA 1.6b ‚Abstellbahnhof Untertürkheim‘‘

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Datum: 03.07.2024

Uhrzeit: 10:00

B. gegen Bundesrepublik Deutschland wegen Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben ‚S21 PFA 1.6b ‚Abstellbahnhof Untertürkheim‘‘

Aktenzeichen: 5 S 853/22

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

Streitgegenstand: Der Kläger wohnt etwa 30 m entfernt von dem geplanten Abstellbahnhof Stuttgart-Untertürkheim, der auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs errichtet werden soll. Er befürchtet, dass von dem Betrieb des Bahnhofs, in welchem Züge abgestellt und gereinigt werden sollen, gesundheitsschädigende Lärmimmissionen ausgehen und rügt im Wesentlichen, die Beklagte habe keine ordnungsgemäße Variantenprüfung durchgeführt und die Lärmproblematik fehlerhaft beurteilt.

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