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  • 5 S 885/22 / 03.07.2024 / E. u.a. gegen Bundesrepublik Deutschland wegen Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben ‚S21 PFA 1.6b ‚Abstellbahnhof Untertürkheim‘

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Datum: 03.07.2024

Uhrzeit: 14:00

E. u.a. gegen Bundesrepublik Deutschland wegen Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 AEG für das Vorhaben ‚S21 PFA 1.6b ‚Abstellbahnhof Untertürkheim‘

Aktenzeichen: 5 S 885/22

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

Streitgegenstand: Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss betreffend die Errichtung des Abstellbahnhofs Stuttgart-Untertürkheim auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs. Die Beigeladene beabsichtigt dort, Züge abzustellen und zu reinigen. Die Beklagte und die Beigeladene halten die Klage bereits für unzulässig, weil der Kläger durch den Planfeststellungsbeschluss nicht in eigenen Rechten verletzt werde.

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