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Datum: 10.07.2024

Uhrzeit: 10:30

B. gegen Stadt Winnenden wegen Gültigkeit des Bebauungsplans ' Hofkammerstraße' und der zugehörigen örtlichen Bauvorschriften

Aktenzeichen: 8 S 1490/22

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

Streitgegenstand: Die Antragsteller, Eigentümer verschiedener, dem Plangebiet benachbarter Reihenhausgrundstücke, wenden sich gegen den ein allgemeines Wohngebiet vorsehenden Bebauungsplan „Hofkammerstraße“ der Großen Kreisstadt Winnenden vom 29.06.2021. Die Antragsteller machen geltend, dass ihre privaten Belange, insbesondere ihr Vertrauen in den Fortbestand des Bebauungsplans „Reihenhausprogramm Silcherstraße“ vom 23.03.1999, unberücksichtigt geblieben seien, der im Bereich des Plangebiets noch eine öffentliche Grünfläche festgesetzt hatte. Diese habe auch eine Pufferfunktion zu den benachbarten Gewerbebetrieben gehabt. Da kein Außenbereich überplant werde, habe nicht das mit einem Verzicht auf zahlreiche Untersuchungen und einen Umweltbericht verbundene beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB gewählt werden dürfen. Etwaige Altlasten und der problematische Baugrund seien gar nicht untersucht worden; eine Untersuchung zur Hochwassergefährdung sei unberücksichtigt geblieben. Der Gewerbelärm und die Einschränkung des Kaltluftstroms seien nur unzureichend berücksichtigt worden. Ob es um eine Anschlussunterbringung von Flüchtlingen oder um sozialen Wohnungsbau gehe, werde nicht deutlich. Schließlich sei es zu verschiedenen Verfahrensverstößen gekommen, die auch zu einer unzulässigen Vorwegbindung des Gemeinderats geführt habe.

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